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Wie Du gestern erfahren hast, erstreckt sich Barrierefreiheit auf alle Lebensbereiche. Eine allgemeine Pflicht, diese auch umzusetzen, gibt es in Deutschland allerdings nicht.
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Nur der öffentlich-rechtliche Bereich, also zum Beispiel Bundesbehörden, sind umfassend zu Barrierefreiheit verpflichtet. Ansonsten sind verbindliche Vorgaben eher die Ausnahme als die Regel. Im Folgenden zeige ich Dir also, wo es überall Verpflichtungen zur barrierefreien Gestaltung gibt.
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IT
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Öffentliche Stellen sind seit 2011 durch die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) zur Bereitstellung barrierefreier Informationen und Dienstleistungen verpflichtet. Das heißt, dass zum Beispiel Webseiten, Apps und Verwaltungsvorgänge “wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sind.”
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Arbeitsplatz
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Arbeitgeber:innen sind zur Bereitstellung barrierefreier Arbeitsplätze verpflichtet, wenn sie Menschen mit Behinderung beschäftigen. Die Verpflichtung ergibt sich erst also erst aus der akuten Notwendigkeit.
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ÖPNV
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Für die vollständig barrierefreie Nutzbarkeit von öffentlichen Nahverkehrsmitteln gibt es eine bundesweite Frist bis zum 01. Januar 2022. Stand heute ist Barrierefreiheit in diesem Bereich also noch nicht verpflichtend.
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Für die öffentliche Eisenbahn gibt es die gesetzliche Vorgabe “möglichst weitreichende Barrierefreiheit (...) zu erreichen”. Im Bereich der Deutschen Bahn wird das weder erreicht noch gibt es entsprechende Pläne. Die unzureichende Umsetzung von Barrierefreiheit wird zum Beispiel durch die Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in Deutschland e.V. (ISL) beanstandet.
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Bauen
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Je nach Bundesland bestehen unterschiedliche Anforderungen zum Umfang der Barrierefreiheit in Wohnungen sowie öffentlich zugänglichen Gebäuden. Allgemein sind neu gebaute öffentlich zugängliche Gebäude barrierefrei zu gestalten. Bei Wohnungen gibt es einen bestimmten Prozentsatz von barrierefreien oder rollstuhlgerechten Neubauwohnungen. Für den Bestand gibt es solche Vorgaben nicht.
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Nach § 4 des Gaststättengesetzes müssen Gaststätten in neueren Gebäuden, die nach Mai 2002 fertiggestellt, wesentlich umgebaut oder erweitert wurden, barrierefrei nutzbar sein. In der Realität trifft das auf eine Vielzahl der Gaststätten nicht zu.
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